Wettbewerbswidrigkeit des Handelns eines Baubetreuers; Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Baubetreuer
BGH, Urteil vom 11.06.1976 - Aktenzeichen I ZR 55/75
DRsp Nr. 1996/14747
Wettbewerbswidrigkeit des Handelns eines Baubetreuers; Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Baubetreuer
1. Ein »Sonderberater in Bausachen« der seine Auftraggeber nicht nur bautechnisch und wirtschaftlich berät, sondern ihnen auch Rechtsrat in allen mit der Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens zusammenhängenden Fragen erteilt, verstößt gegen Art. 1, § 1RBerG und damit zugleich gegen § 1UWG.2. Bei Übernahme einer Baubetreuung mit der Verpflichtung, das Bauwerk im Namen und in Vollmacht des Betreuten sowie auf dessen Rechnung zu errichten, ist die hierzu erforderliche Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1, § 5RBerG erlaubnisfrei; doch kann sich in diesem Falle die Wettbewerbswidrigkeit aus dem Fehlen der Erlaubnis nach § 24 c I Nr. 2 lit. b GewO ergeben.