Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 30.01.2018, Az.
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
im Geschäftsverkehr Patienten zu befördern, die mit MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
A.
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