OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2018
I-15 U 19/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; RettG NRW § 1 Abs. 2 Nr. 4; RettG NRW § 2 Abs. 2; RettG NRW § 3 Abs. 4; RettG NRW § 17 S. 1; PBefG § 1 Abs. 2 Nr. 2; PBefG § 49 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 471
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 354/17

Wettbewerbswidrigkeit des Transports von mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen infizierten Patienten ohne Genehmigung nach § 17 S. 1 RettG NRW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen I-15 U 19/18

DRsp Nr. 2018/8393

Wettbewerbswidrigkeit des Transports von mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen infizierten Patienten ohne Genehmigung nach § 17 S. 1 RettG NRW

Der Transport von mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen infizierten Patienten durch ein Unternehmen, das lediglich über eine Genehmigung gem. § 49 PBefG verfügt, nicht jedoch über eine solche nach § 17 S. 1 RettG NRW, ist wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 30.01.2018, Az. 1 O 354/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im Geschäftsverkehr Patienten zu befördern, die mit MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; RettG NRW § 1 Abs. 2 Nr. 4; RettG NRW § 2 Abs. 2; RettG NRW § 3 Abs. 4; RettG NRW § 17 S. 1; PBefG § 1 Abs. 2 Nr. 2; PBefG § 49 Abs. 4;

Gründe

A.