Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29. November 2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Unter Aufhebung des Beschlusses der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2017 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 18. Mai 2017 aufrechterhalten, der zufolge der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet) oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
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