OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2018
20 U 3/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.11.2017
LG Düsseldorf, vom 18.05.2017

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines nachgeahmten ProduktsVerlust der wettbewerblichen Eigenart

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 20 U 3/18

DRsp Nr. 2018/14576

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines nachgeahmten Produkts Verlust der wettbewerblichen Eigenart

Ein Produkt verliert seine wettbewerbliche Eigenart, wenn ein anderes Produkt, das dieselben Merkmale aufweist und von dem Produkt des Anspruchstellers praktisch nicht unterschieden werden kann, mit dessen Zustimmung auf dem deutschen Markt vertrieben wird.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29. November 2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Unter Aufhebung des Beschlusses der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2017 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3;

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 18. Mai 2017 aufrechterhalten, der zufolge der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet) oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen: