OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.04.2018
15 U 17/17
Normen:
UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 24/16

Wettbewerbswidrigkeit von Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden zu Aus- und Fortbildungsangeboten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 15 U 17/17

DRsp Nr. 2018/10271

Wettbewerbswidrigkeit von Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden zu Aus- und Fortbildungsangeboten

Auch Gewerbetreibenden gegenüber sind Telefonanrufe zu Werbezwecken (hier: über Aus- und Fortbildungsangebote) unlauter, sofern keine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung vorliegt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.

Die vorliegende Entscheidung und das angefochtene Urteil des Landgerichts Krefeld sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Berufung der Beklagten war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 26. März 2018 Bezug genommen, in dem der Senat die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die dafür maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen mitgeteilt sowie der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Darstellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.