VG Stuttgart - Urteil vom 03.04.2019
15 K 2612/18
Normen:
BauNVO 1977 § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO 1990 § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 31 Abs. 2; LBO BW § 58 Abs. 1;

Wettbüros; Vergnügungsstätten; Kerngebietstypik; Konzentration im Nahbereich; Mindestabstandsregelung

VG Stuttgart, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 15 K 2612/18

DRsp Nr. 2019/8720

Wettbüros; Vergnügungsstätten; Kerngebietstypik; Konzentration im Nahbereich; Mindestabstandsregelung

1. Ein Wettbüro, welches - wie hier - eine Grundfläche von über 200 m² aufweist und nach seinem Umfang und seiner Ausstattung darauf angelegt ist, ein größeres überörtliches Publikum anzuziehen, stellt eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne von §§ 4a Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung dar. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in einem Bebauungsplan die Konkretisierung des Verbots der Konzentration von Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet durch die Regelung eines Mindestabstands zwischen Grundstücken mit Vergnügungsstätten (hier von 400 m) erfolgt. 3. Bei der Bestimmung eines solchen Mindestabstands zur Konkretisierung eines Verbots der Konzentration von Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet ist dem Plangeber im Rahmen seiner Planungshoheit grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Dieser Beurteilungsspielraum stößt an seine Grenze, wenn der gewählte Mindestabstand ersichtlich auf Verhinderung der Planung gerichtet ist, etwa bei der Wahl eines Mindestabstands, der aufgrund seiner Größe zu einem faktischen Verbot jeglicher weiterer Vergnügungsstätten führt, sowie dann, wenn die Wahl des Mindestabstands auf völlig sachfremden Kriterien beruht.