BVerwG - Beschluss vom 08.03.2006
4 B 75.05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 § 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 § 214 Abs. 3 § 233 Abs. 1 ; ROG § 7 Abs. 7 Satz 3 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1087
DVBl 2006, 772
NVwZ 2006, 932
NuR 2006, 505
UPR 2006, 236
ZfBR 2006, 352
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LC 107/05
VG Lüneburg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 18/01

Wichtiger Grund für Fristverlängerung zur Genehmigung des Flächennutzungsplans - keine Genehmigungspflicht für Flächennutzungsplan in Widerspruch zu während des Verfahrens inkraftgetretenem Ziel der Raumordnung - strengere Bewertung von Hersteller-Direktverkaufszentren bei besonderen städtebaulichen Auswirkungen

BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 4 B 75.05

DRsp Nr. 2006/7967

Wichtiger Grund für Fristverlängerung zur Genehmigung des Flächennutzungsplans - keine Genehmigungspflicht für Flächennutzungsplan in Widerspruch zu während des Verfahrens inkraftgetretenem Ziel der Raumordnung - strengere Bewertung von Hersteller-Direktverkaufszentren bei besonderen städtebaulichen Auswirkungen

»1. Wenn über den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Komplexität der durch den Plan aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der Regelfrist von drei Monaten entschieden werden kann, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Fristverlängerung vor.2. Die höhere Verwaltungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan, der einem während des Genehmigungs- oder des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Ziel der Raumordnung widerspricht, nicht genehmigen. Daher darf sie hierzu auch nicht verpflichtet werden.