VGH Bayern - Beschluss vom 10.11.2020
24 ZB 20.2476
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 18.1347

Widerruf der Waffenbesitzkarten bei einem Mitglied der Reichsbürger-Bewegung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 24 ZB 20.2476

DRsp Nr. 2021/475

Widerruf der Waffenbesitzkarten bei einem Mitglied der Reichsbürger-Bewegung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen.

Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15. September 2020 abgewiesen. Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2018 getroffenen Anordnungen seien rechtmäßig. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die nötige Gewähr für eine jederzeit vollumfängliche Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen biete, da ausreichende Anhaltspunkte - u.a. die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Hinweis auf das Königreich Bayern und den Rechtsstand des Jahres 1913 sowie seine Äußerungen bei seiner polizeilichen Anhörung - dafür sprächen, dass der Kläger der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter zuzurechnen sei. Die angenommene Zugehörigkeit des Klägers zur Bewegung der Reichsbürger habe der Kläger in der Folge nicht entkräftet; insbesondere seien seine im Verfahren erfolgten Einlassungen hierzu nicht geeignet gewesen.