BGH - Beschluss vom 24.07.2018
AnwZ (Brfg) 3/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Schleswig-Holstein, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 3/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/18

DRsp Nr. 2018/12386

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls

Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. November 2017 verkündete Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Gründe

I.