BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 1 und Hs. 2 Alt. 2; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU 6/2021 (I-36)
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
BGH, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/23
DRsp Nr. 2023/12061
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
1. Zwar greift die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 BRAO nicht, wenn die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits getilgt, die Eintragung mithin löschungsreif war. Dem klagenden Rechtsanwalt obliegt allerdings insoweit der Nachweis für die Tilgungsreife der Eintragungen bzw. das Erlöschen der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt.2. Im Übrigen spricht gerade der Umstand, dass es wegen vergleichsweise geringen Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt und Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gekommen ist, für einen Vermögensverfall.3. Zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.4. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
Tenor
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