BGH - Beschluss vom 17.09.2018
AnwZ (Brfg) 30/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 882b;

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gewährung der Wiedereinsetzung

BGH, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 30/18

DRsp Nr. 2018/16888

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gewährung der Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn jemand "ohne Verschulden" verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hätte der Anwalt bei der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass er die falsche Fax-Nummer benutzt hat, so ist ihm fahrlässiges Handeln vorzuwerfen mit der Folge, dass die Wiedereinsetzung zu versagen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage - unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die vom Kläger versäumte Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.