Der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 1. Juni 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
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