BGH - Beschluss vom 07.12.2018
AnwZ (Brfg) 55/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 93/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.d. Anordnung des Ruhens des Verfahrens

BGH, Beschluss vom 07.12.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 55/18

DRsp Nr. 2019/816

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.d. Anordnung des Ruhens des Verfahrens

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, so dass die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 1. Juni 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 882b;

Gründe

I.