BGH - Beschluss vom 18.04.2018
AnwZ (Brfg) 12/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;
Fundstellen:
ZVI 2018, 393
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen-Anhalt, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls durch Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 12/18

DRsp Nr. 2018/5959

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls durch Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

Die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft ist bei Vermögensverfall zu widerrufen. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist nicht deshalb als widerlegt anzusehen, weil der Rechtsanwalt nicht zahlungsunfähig, sondern "nur" zahlungsunwillig ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 1. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 25. April 2013 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. R. bestellt. Das Insolvenzverfahren dauert an.