BGH - Beschluss vom 01.09.2023
AnwZ (Brfg) 24/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;
Fundstellen:
ZVI 2023, 438
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/23

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

BGH, Beschluss vom 01.09.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/23

DRsp Nr. 2023/12825

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

1. Ein laufendes Insolvenzverfahren und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründen die widerlegbare Vermutung des Vermögensverfalls des betroffenen Rechtsanwalts.2. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan oder angenommener Schuldenbereinigungsplan vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2023 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;

Gründe

I.