BGH - Beschluss vom 20.12.2022
AnwZ (Brfg) 22/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 301
ZInsO 2023, 612
ZVI 2023, 287
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU 11/2018 (I-24)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/22

DRsp Nr. 2023/2125

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Will der Rechtsanwalt die durch die Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) begründete Vermutung des Vermögensverfalls, d.h. die Vermutung, dass er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, widerlegen, kann dies nur durch die nachvollziehbare, widerspruchsfreie und vollständige Darlegung geordneter finanzieller Verhältnisse geschehen. Hierzu hat er ein Verzeichnis der gegen ihn bestehenden Forderungen vorzulegen. Dazu genügt es nicht, wenn er im Verlauf des Anfechtungsprozesses betreffend den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu den gegen ihn zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehenden Forderungen einzeln vorträgt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, aus dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers ein vollständiges und widerspruchsfreies Forderungsverzeichnis zu erstellen. Legt der Kläger ein solches Verzeichnis nicht vor oder gelingt es ihm jedenfalls nicht, ein Verzeichnis vollständig und widerspruchsfrei zu erstellen, bestätigt dies vielmehr die von ihm zu widerlegende Vermutung ungeordneter finanzieller Verhältnisse.