AnwGH Hamburg, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU 11/2018 (I-24)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
BGH, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/22
DRsp Nr. 2023/2125
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
1. Will der Rechtsanwalt die durch die Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882bZPO) begründete Vermutung des Vermögensverfalls, d.h. die Vermutung, dass er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, widerlegen, kann dies nur durch die nachvollziehbare, widerspruchsfreie und vollständige Darlegung geordneter finanzieller Verhältnisse geschehen. Hierzu hat er ein Verzeichnis der gegen ihn bestehenden Forderungen vorzulegen. Dazu genügt es nicht, wenn er im Verlauf des Anfechtungsprozesses betreffend den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu den gegen ihn zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehenden Forderungen einzeln vorträgt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, aus dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers ein vollständiges und widerspruchsfreies Forderungsverzeichnis zu erstellen. Legt der Kläger ein solches Verzeichnis nicht vor oder gelingt es ihm jedenfalls nicht, ein Verzeichnis vollständig und widerspruchsfrei zu erstellen, bestätigt dies vielmehr die von ihm zu widerlegende Vermutung ungeordneter finanzieller Verhältnisse.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.