BGH - Beschluss vom 08.01.2018
AnwZ (Brfg) 10/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 30/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen als Beweisanzeichen hierfür; Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/17

DRsp Nr. 2018/1981

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen als Beweisanzeichen hierfür; Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Gründe

I.