VGH Bayern - Beschluss vom 02.12.2020
24 CS 20.2211
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 S 20.1386

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aus gesundheitlichen Gründen

VGH Bayern, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 24 CS 20.2211

DRsp Nr. 2021/831

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aus gesundheitlichen Gründen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500, - € festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug u.a. des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten.

Der Antragsteller beantragte am 22. Mai 2018 beim zuständigen Landratsamt die Verlängerung seines Jagdscheins. Nachdem Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des Antragstellers bekannt wurden, forderte die Behörde diesen zur Beibringung eines Eignungsgutachtens auf.