VGH Bayern - Beschluss vom 07.10.2020
24 ZB 20.1096
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1; WaffG § 10 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28634
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 18.1288

Widerruf eines kleinen Waffenscheins aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu den sog. Reichsbürger

VGH Bayern, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 24 ZB 20.1096

DRsp Nr. 2020/16808

Widerruf eines kleinen Waffenscheins aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu den sog. Reichsbürger

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, ... Euro festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 4 Abs. 1; WaffG § 10 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) und die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen.