VGH Bayern - Beschluss vom 04.09.2018
9 ZB 16.1260
Normen:
BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VwGO § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 15.444

Widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.1260

DRsp Nr. 2018/15064

Widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VwGO § 152 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines bereits in Hanglage errichteten zweistöckigen Garagengebäudes (3. Planänderung) auf seinem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W ..., insbesondere mit einer Zufahrt unter (teilweiser) Inanspruchnahme des Außenbereichs.