OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.01.2011
1 ME 275/10
Normen:
NBauO § 8 Abs. 4; BauNVO § 22; NBauO § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2011, 580
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen B 2812/10

Widerspruch gegen die Baugenehmigug eines Nachbarvorhabens aufgrund der baulich unangemessenen Nutzbarkeit einer in einer älteren Baugenehmigung zugelassenen mit Glasbausteinen anstelle von Fenstern verwendeten zur zusätzlichen Belichtung eines Treppenhauses ausgebauten Grenzwand bzw. Brandwand durch Einhaltung des behördlich verlangten Abstands gem. § 8 Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 1 ME 275/10

DRsp Nr. 2011/8572

Widerspruch gegen die Baugenehmigug eines Nachbarvorhabens aufgrund der baulich unangemessenen Nutzbarkeit einer in einer älteren Baugenehmigung zugelassenen mit Glasbausteinen anstelle von Fenstern verwendeten zur zusätzlichen Belichtung eines Treppenhauses ausgebauten Grenzwand bzw. Brandwand durch Einhaltung des behördlich verlangten Abstands gem. § 8 Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

Ist in einer älteren Baugenehmigung zugelassen worden, dass anstelle von ursprünglich vorgesehenen Fenstern in einer Grenzwand (Brandwand) Glasbausteine für die zusätzliche Belichtung eines Treppenhauses verwendet werden dürfen, kann sich der Genehmigungsinhaber bei faktisch geschlossener Bauweise jedenfalls dann nicht mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung für ein Nachbarvorhaben wenden, das an diese Grenzwand angebaut werden soll, wenn das Nachbargrundstück bei einem behördlichem Verlangen nach Einhaltung eines Abstandes (§ 8 Abs. 4 NBauO) baulich nicht mehr angemessen nutzbar wäre.

Normenkette:

NBauO § 8 Abs. 4; BauNVO § 22; NBauO § 43 Abs. 1;

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin für ein benachbartes, in geschlossener Bauweise zu errichtendes Wohnhaus, weil die Genehmigung das "Verbauen" von genehmigten Glasbausteinen für ein Treppenhaus im Wohnhaus der Antragstellerin zulässt.