VGH Bayern - Beschluss vom 04.09.2015
1 ZB 14.1084
Normen:
BayBO Art. 47 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 62 Abs. 2 S. 1; BauGB § 31 Abs. 1;

Widerspruch von gefangenen Stellplätzen hinsichtlich der Anforderungen an die geeignete Beschaffenheit; Abhängen der Benutzbarkeit von Stellplätzen vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers

VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 1 ZB 14.1084

DRsp Nr. 2015/17787

Widerspruch von "gefangenen" Stellplätzen hinsichtlich der Anforderungen an die "geeignete Beschaffenheit"; Abhängen der Benutzbarkeit von Stellplätzen vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers

"Gefangene" Stellplätze widersprechen den Anforderungen des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO an die "geeignete Beschaffenheit", weil ihre Benutzbarkeit vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers abhängt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 47 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 62 Abs. 2 S. 1; BauGB § 31 Abs. 1;

Gründe

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Landratsamt den vom Kläger beantragten Vorbescheid im Hinblick auf die in diesem Verfahren streitigen drei Fragen zu Recht abgelehnt hat.

1. Dies gilt zunächst für die Frage 1: "Ist die Errichtung der Stellplätze außerhalb der zulässigen Flächen möglich?"