Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich als Erbe eines Architekten unter Berufung auf dessen im Wege der Erbfolge auf ihn übergegangenes Urheberrecht gegen den Vollzug einer von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung einer ehemaligen Kirche.
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