OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.03.2021
8 B 10170/21.OVG
Normen:
DSchG § 13 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; UrhG § 104;
Fundstellen:
BauR 2021, 1102
DÖV 2021, 645
ZfBR 2021, 573
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 3881/20

Widerspruchsbefugnis und Klagebefugnis eines Inhabers des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks; Umbau einer denkmalgeschützten ehemaligen Kirche

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 8 B 10170/21.OVG

DRsp Nr. 2021/5077

Widerspruchsbefugnis und Klagebefugnis eines Inhabers des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks; Umbau einer denkmalgeschützten ehemaligen Kirche

1. Dem Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst steht keine Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks zu (hier: Umbau einer denkmalgeschützten ehemaligen Kirche).2. Ein mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässiger Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

DSchG § 13 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; UrhG § 104;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Erbe eines Architekten unter Berufung auf dessen im Wege der Erbfolge auf ihn übergegangenes Urheberrecht gegen den Vollzug einer von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung einer ehemaligen Kirche.