BGH - Beschluss vom 02.08.2023
XII ZB 96/23
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 233; ZPO § 236; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1735
FuR 2023, 607
MDR 2023, 1472
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 741/17
OLG Dresden, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 138/22

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus

BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen XII ZB 96/23

DRsp Nr. 2023/11580

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus

Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988).

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist und die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung offenkundig sind oder nach erforderlichem gerichtlichem Hinweis offenkundig geworden wären.2. Ein Rechtsmittelführer muss damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Februar 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: bis 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 233; ZPO § 236; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.