BGH - Beschluß vom 22.10.1992
VII ZB 15/91
Normen:
ZPO § 78 § 85 Abs. 2 § 233 § 511 § 516 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 599
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 23/91
KG, vom 11.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4661/91

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versehentlichem Zurückbleiben einer Rechtsmittelschrift im anwaltlichen Postausgang

BGH, Beschluß vom 22.10.1992 - Aktenzeichen VII ZB 15/91

DRsp Nr. 2004/9414

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versehentlichem Zurückbleiben einer Rechtsmittelschrift im anwaltlichen Postausgang

1. Die Anforderungen an die Fristenkontrolle sowie an die Ausgangskontrolle zur Fristwahrung dienen nicht der Vermeidung von Versehen bei der weiteren Behandlung von ordnungsgemäß in die Post- oder Gerichtsausgangsfächer, -mappen o.ä. der Kanzlei gelangten Schriftstücken. 2. Für Versehen und Fehler während der danach beginnenden gewissermaßen "mechanischen" Versendungsvorgänge trägt der Rechtsanwalt lediglich eine allgemeine organisatorische Verantwortung, während er sich für die tatsächliche Ausführung auf geeignetes Personal verlassen darf.

Normenkette:

ZPO § 78 § 85 Abs. 2 § 233 § 511 § 516 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Werklohn für ausgeführte Bauarbeiten. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 1991 der auf Zahlung in Höhe von zuletzt 3.085 DM zuzüglich Zinsen gerichteten Klage stattgegeben.

Gegen dieses, ihm am 27. Juni 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 1991 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das hat er im wesentlichen wie folgt begründet: