I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Werklohn für ausgeführte Bauarbeiten. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 1991 der auf Zahlung in Höhe von zuletzt 3.085 DM zuzüglich Zinsen gerichteten Klage stattgegeben.
Gegen dieses, ihm am 27. Juni 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 1991 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das hat er im wesentlichen wie folgt begründet:
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