Einigungsvertrag Anlage I Kap. III A III Nr. 5 Buchstabe b; ZPO § 78 § 85 Abs. 2 § 233 § 511 § 516 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 598
Vorinstanzen:
I. KreisG Plauen - Urteil vom 26.06.1991 - C 65/91,
BezirksG Chemnitz, vom 15.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 176/91
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts aus den alten Bundesländern mit Zweitbüro im Beitrittsgebiet
BGH, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen VII ZR 11/92
DRsp Nr. 2004/9433
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts aus den alten Bundesländern mit Zweitbüro im Beitrittsgebiet
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn ein Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern, der in den neuen Bundesländern nur ein Zweitbüro unterhält, mangels Postulationsfähigkeit keine zulässige Berufung zum Bezirksgericht einlegt.
Normenkette:
Einigungsvertrag Anlage I Kap. III A III Nr. 5 Buchstabe b; ZPO § 78 § 85 Abs. 2 § 233 § 511 § 516 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restlichen Werklohn in Höhe von 59.715,78 DM.
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