Der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2018 (Az.: M 22 K 15.4438) wird aufgehoben.
II.Dem Verwaltungsgericht wird aufgegeben, über die Abhilfe aufgrund der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
III.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, in dem Kosten nicht erstattet werden, trägt die Staatskasse.
I.
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