VGH Bayern - Beschluss vom 07.09.2018
12 C 18.1507
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166; VwGO § 173; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 22 K 15.4438

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Neuprüfung eines Prozeßkostenantrags

VGH Bayern, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 12 C 18.1507

DRsp Nr. 2018/15539

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Neuprüfung eines Prozeßkostenantrags

Reicht im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags der Antragsteller vor Ablauf der Klagefrist die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ein, kann ihm gleichwohl nach der Entscheidung über die Gewähr von Prozesskostenhilfe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden, wenn er unverschuldet von der Notwendigkeit der Einreichung eines vollständigen Antrags keine Kenntnis hatte. Dies gilt es insbesondere dann, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen juristischen, anwaltlich nicht vertretenen Laien und bei dem angestrebten Verfahren um ein erstinstanzliches Klageverfahren handelt.

Tenor

I.

Der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2018 (Az.: M 22 K 15.4438) wird aufgehoben.

II.

Dem Verwaltungsgericht wird aufgegeben, über die Abhilfe aufgrund der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, in dem Kosten nicht erstattet werden, trägt die Staatskasse.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166; VwGO § 173; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 124;

Gründe

I.