I.
Die Beteiligte zu 1 beauftragte, nachdem das Landgericht ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, die Rechtsanwaltssozietät de L. und Partner mit der Durchführung des Berufungsverfahrens. Anstelle des erkrankten Rechtsanwalts de L., der die Bearbeitung der Sache übernommen hatte, legte Rechtsanwältin T.-N. Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Nachdem innerhalb der am 27.02.92 abgelaufenen Begründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, teilte der Vorsitzende mit Verfügung vom 28.02.92 mit, der Senat beabsichtige, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 am 11.03.92 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 13.03.92 die Berufungsbegründung nachgereicht. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
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