BGH - Urteil vom 22.09.1992
III ZB 11/92
Normen:
BauGB § 221 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbegründung 3
SGb 1993, 314
VersR 1993, 207
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 228/91
OLG Stuttgart, vom 12.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U (Baul) 19/92

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden bei unklarer Vertretungsregelung

BGH, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen III ZB 11/92

DRsp Nr. 2004/9437

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden bei unklarer Vertretungsregelung

Ist nicht geklärt, wer von mehreren möglichen Prozeßbevollmächtigten einer Sozietät die Berufungssache bearbeiten soll, liegt bei allen ein Verschulden vor, wenn es nicht rechtzeitig zu einer Absprache zwischen ihnen kommt.

Normenkette:

BauGB § 221 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 beauftragte, nachdem das Landgericht ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, die Rechtsanwaltssozietät de L. und Partner mit der Durchführung des Berufungsverfahrens. Anstelle des erkrankten Rechtsanwalts de L., der die Bearbeitung der Sache übernommen hatte, legte Rechtsanwältin T.-N. Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Nachdem innerhalb der am 27.02.92 abgelaufenen Begründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, teilte der Vorsitzende mit Verfügung vom 28.02.92 mit, der Senat beabsichtige, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 am 11.03.92 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 13.03.92 die Berufungsbegründung nachgereicht. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.

II.