BGH - Beschluss vom 01.03.2023
XII ZB 228/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 245
FamRB 2023, 5
FamRZ 2023, 879
FuR 2023, 294
JZ 2023, 316
MDR 2023, 589
MDR 2023, 825
NJW-RR 2023, 760
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 208 F 572/19
OLG Rostock, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 168/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (hier: Funktionsausfall eines Computers); Zahlung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht wegen geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 228/22

DRsp Nr. 2023/4809

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (hier: Funktionsausfall eines Computers); Zahlung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht wegen geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen

a) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03 - NJW 2004, 2525).b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - NJW 2011, 1972).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Mai 2022 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 22.200 €

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.