OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2023
10 B 361/23
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1379/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 10 B 361/23

DRsp Nr. 2023/8942

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173;

Gründe

Dem Antragsteller kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der Versäumung der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden einmonatigen Frist zur Begründung seiner Beschwerde nicht gewährt werden.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, das dieser sich gem. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2021 - 8 A 1144/21 -, juris Rn. 6.