OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.09.2021
5 LA 212/20
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 620/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht vorwerfbarer Fristversäumnis

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 5 LA 212/20

DRsp Nr. 2022/1881

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht vorwerfbarer Fristversäumnis

1 Die Frist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht vorwerfbarer Fristversäumnis unzulässig ist.2 Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB.3 Liegt der geplante Standort für eine Windkraftanlage außerhalb der Flächen, die im Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, jedoch am Rande einer Zone von zahlreichen (hier: 20) bestehenden Windkraftanlagen, so begründet allein dies noch keinen Ausnahmefall im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 11. Mai 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welcher dieser selbst zur Last fallen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 220.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, jedenfalls hat die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).