OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.06.2021
5 LA 271/20
Normen:
VwGO § 152a Abs. 4 S. 3; VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 127
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 684/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 5 LA 271/20

DRsp Nr. 2021/16951

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge

Die Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO erstreckt sich nicht nur auf Urteile, sondern über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf Beschlüsse des Gerichts, soweit sie unabänderlich sind. Dies gilt im Hinblick auf § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO insbesondere für Beschlüsse, mit denen eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Die erfolgreiche Wiedereinsetzung bewirkt zwar eine Durchbrechung der Rechtskraft. Dies gilt jedoch nur insoweit, als ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Dagegen kann die Behauptung, die in Rede stehende Frist sei schon nicht versäumt worden, im Wiedereinsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 18. Juni 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 4 S. 3; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge kann nicht gewährt werden.

1. Die Klägerin hat die Rügefrist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt.