VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
10 ZB 17.2359
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 17.728

Wiedereinsetzung in die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und Beiordnung eines Notanwalts

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 17.2359

DRsp Nr. 2018/14195

Wiedereinsetzung in die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b;

Gründe

Die gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2018 eingelegte "sofortige Beschwerde" ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und Beiordnung eines Notanwalts zu verstehen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 8. Januar 2018 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil die Zulassung der Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt beantragt worden ist und auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden ist.

Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.