BGH - Beschluss vom 11.01.2018
III ZB 81/17
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 217, 199
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen C 23/16
LG Düsseldorf, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 162/16
LG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 162/16

Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung aufgrund nicht rechtzeitiger Gewährung von Akteneinsicht; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen III ZB 81/17

DRsp Nr. 2018/17651

Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung aufgrund nicht rechtzeitiger Gewährung von Akteneinsicht; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2017 und vom 14. Juli 2017 - 20 S 162/16 - aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. September 2016 - 14c C 23/16 - gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerden beträgt jeweils bis 3.000 €.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3;

Gründe

I.