OVG Saarland - Beschluss vom 26.03.2020
1 B 306/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SAWG § 29a Abs. 1 S. 1; BImSchG § 15; KrWG § 35;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 966/19

Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung des Betriebs einer Bauschuttdeponie; Vorwurf der eigenmächtigen von den Festsetzungen der Plangenehmigung abweichenden Bauausführung; Keine konkreten Gefahren für irgendwelche Schutzgüter der Allgemeinheit bei vorläufigem Weiterbetrieb

OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 1 B 306/19

DRsp Nr. 2020/5471

Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung des Betriebs einer Bauschuttdeponie; Vorwurf der eigenmächtigen von den Festsetzungen der Plangenehmigung abweichenden Bauausführung; Keine konkreten Gefahren für irgendwelche Schutzgüter der Allgemeinheit bei vorläufigem Weiterbetrieb

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Oktober 2019 - 5 L 966/19 - die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 19.6.2019 - 5 K 956/19 - wiederhergestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SAWG § 29a Abs. 1 S. 1; BImSchG § 15; KrWG § 35;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die in N. in einer ehemaligen Tongrube eine Bauschuttdeponie betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung ab dem 28.6.2019 die Annahme weiterer Abfälle auf dem Deponiegelände und mit Wirkung ab dem 12.7.2019 der Einbau von noch nicht eingebaut auf dem Deponiegelände befindlichen Abfällen bis auf weiteres untersagt wurde.