OVG Sachsen - Beschluss vom 10.01.2023
4 B 260/22
Normen:
VwGO § 55d S. 3, 4; FStrG § 17e Abs. 5 S. 1-2;

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße B 95; Angabe der zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 4 B 260/22

DRsp Nr. 2023/5584

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße B 95; Angabe der zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung

Die Glaubhaftmachung i. S. v. § 55d Satz 4 VwGO erfordert eine Erklärung eines Rechtsanwalts sowie eine anwaltliche Versicherung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55d S. 3, 4; FStrG § 17e Abs. 5 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 11. Juli 2022 für das Vorhaben "B 95 Ausbau nördlich A.......".

Das Vorhaben umfasst den Ausbau der B 95, O............. -B....., zwischen dem Ortsausgang des Ortsteiles S........ der Gemeinde T................... bis ca. 700 m vor dem Ortseingang der Stadt A................ auf einer Länge von 1.326 m. Es ist vorgesehen, eine Talbrücke mit 375 m Länge zu errichten. Im Bereich der Steigungsstrecke vom planfreien Knoten bis zum Bauende soll ein Zusatzfahrstreifen angeordnet werden. Im Zuge des Ausbaus sollen die S 261 planfrei sowie die Ortsstraße B......straße (ehemals K 7111) plangleich an die B 95 neu angebunden werden.