VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.02.2021
10 S 1327/20
Normen:
UVPG § 50 Abs. 3; BNatSchG § 34 Abs. 8; RL 43/92/EWG Art. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2021, 554
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3026/19

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Milchviehlaufstalls; Umfang der allgemeinen Vorprüfung; Erfordernis einer umfassenden und lückenlosen FFH-Prüfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 10 S 1327/20

DRsp Nr. 2021/4290

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Milchviehlaufstalls; Umfang der allgemeinen Vorprüfung; Erfordernis einer umfassenden und lückenlosen FFH-Prüfung

1. Planungsrechtliche Defizite dürfen im Rahmen des gegen die Vorhabenzulassung gerichteten Eilrechtsschutzes nicht allein deshalb ausgeblendet werden, weil der antragstellende Umweltverband insoweit keinen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gestellt hat.2. Die allgemeine Vorprüfung wird durch § 17 Abs. 3 UVPG a. F. bzw. § 50 Abs. 3 UVPG nicht auch insoweit entlastet, als Umweltauswirkungen Gegenstand der vorangegangenen Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren hätten sein sollen, tatsächlich aber nicht Gegenstand waren bzw. darin jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise abgearbeitet worden sind.3. § 34 Abs. 8 BNatSchG bedarf mit Blick auf das unionsrechtlich in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie begründete Erfordernis einer umfassenden und lückenlosen FFH-Prüfung der einschränkenden Auslegung. Er schließt das FFH-Prüfungserfordernis insbesondere nicht für denjenigen Fall der Vorhabenzulassung aus, in dem die FFH-Problematik auf Ebene der Bauleitplanung ersichtlich nicht (ausreichend) bewältigt worden ist.