OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2021
7 B 530/21.AK
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2022, 74

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zurückstellungsbescheid bezüglich immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 7 B 530/21.AK

DRsp Nr. 2021/15968

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zurückstellungsbescheid bezüglich immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 D 84/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 16.2.2021 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 34.739,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 15 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 D 84/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 16.2.2021 wiederherzustellen,

ist zulässig und begründet.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid vom 16.2.2021, mit dem die Entscheidung über den

Antrag der Antragstellerin vom 8.11.2019 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen