VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2014
8 CE 14.1882
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; BayStrWG Art. 6; BayStrWG Art. 67 Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1;

Wiederherstellungsbegehren eines Anliegers bzgl. einer Grundstückszufahrt im Wege der einstweiligen Anordnung; Sicherung der Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks in seinem Kern durch das Institut des Anliegergebrauchs; Erhalt einer Straße als Verkehrsmittler; Einordnung von im Privateigentum Dritter stehenden Flächen als nicht öffentlich

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 8 CE 14.1882

DRsp Nr. 2016/6667

Wiederherstellungsbegehren eines Anliegers bzgl. einer Grundstückszufahrt im Wege der einstweiligen Anordnung; Sicherung der Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks in seinem Kern durch das Institut des Anliegergebrauchs; Erhalt einer Straße als Verkehrsmittler; Einordnung von im Privateigentum Dritter stehenden Flächen als nicht öffentlich

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; BayStrWG Art. 6; BayStrWG Art. 67 Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt "zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A." der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße "A." (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.