BGH - Urteil vom 12.03.1992
VII ZR 207/91
Normen:
BGB § 211 Abs. 2, § 212 a S. 2, § 213 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 507
DRsp I(112)180b
NJW-RR 1992, 1021
WM 1992, 1198
ZfBR 1992, 206
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Wiederholte Unterbrechung der Verjährung im Mahnverfahren

BGH, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen VII ZR 207/91

DRsp Nr. 1993/740

Wiederholte Unterbrechung der Verjährung im Mahnverfahren

Erneute Unterbrechung einer durch Mahnbescheid erstmals unterbrochenen, sodann aufgrund Verfahrensstillstands wieder begonnenen Verjährung durch eine Prozeßhandlung, die das - bis zur Abgabe an das Prozeßgericht - weiterlaufende Mahnverfahren weiterbetreibt.

Normenkette:

BGB § 211 Abs. 2, § 212 a S. 2, § 213 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Werklohn für einen Ende 1986 durchgeführten Einbau von Fenstern und Türen. Hierfür stellte er dem Beklagten, der insoweit einen Auftrag bestreitet, am 22. Dezember 1986 10.169,34 DM in Rechnung.