BGH - Urteil vom 25.11.2022
LwZR 5/21
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 547 Nr. 1; LwVG § 6 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Lw 8/18
OLG Frankfurt/Main, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 4/20

Wirksame Beendigung eines Pachtverhältnisses; Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts als auch das Berufungsgerichts

BGH, Urteil vom 25.11.2022 - Aktenzeichen LwZR 5/21

DRsp Nr. 2023/382

Wirksame Beendigung eines Pachtverhältnisses; Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts als auch das Berufungsgerichts

Es stellt erst dann einen Verhinderungsfall i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 LwVG dar, wenn nach der von dem Vorsitzenden aufgestellten Besetzungsliste in einer Landpachtsache zwei Landwirte zur Mitwirkung berufen wären, die nach der Liste - abgesehen von einer ggf. zusätzlichen Eigenschaft als selbstwirtschaftender Eigentümer - entweder nur Verpächter oder nur Pächter sind. Die Mitwirkung zumindest eines Richters, der nach der Liste zugleich Verpächter und Pächter und ggf. zusätzlich selbstwirtschaftender Eigentümer ist, schließt einen Verhinderungsfall aus.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 547 Nr. 1; LwVG § 6 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand