LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2005
11 Sa 260/05
Normen:
ArbGG § 47 Abs. 2 ; BGB § 123 § 142 § 779 Abs. 1 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.11.1003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1347/04

Wirksamer Abfindungsvergleich im Gütetermin bei unbewiesener Tatsachengrundlage - unbegründete Anfechtung bei Abgabe einer Prognose zur Geschäftsentwicklung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 260/05

DRsp Nr. 2007/1075

Wirksamer Abfindungsvergleich im Gütetermin bei unbewiesener Tatsachengrundlage - unbegründete Anfechtung bei Abgabe einer Prognose zur Geschäftsentwicklung

1. Die Unwirksamkeit eines Vergleichs gemäß § 779 BGB ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage; sie setzt voraus, dass die Vergleichsgrundlage (also der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt) der Wirklichkeit nicht entspricht und dass der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre, wobei die Darlegungs- und Beweislast demjenigen obliegt, der sich auf die Unwirksamkeit beruft. 2. Wird der Prozessvergleich bereits im Gütetermin abgeschlossen, kann eine Aufklärung des Sachverhalts im Regelfall mangels substantiierten Vorbringens des Arbeitgebers (§ 47 Abs. 2 ArbGG) und einer regelmäßig fehlenden Beweisaufnahme gar nicht geleistet werden; damit bleibt die Frage, ob die vom Arbeitgeber vor oder während des Gütetermins gemachten Angaben tatsächlich zutreffen, regelmäßig stets unbewiesen.