LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2005
15 Sa 511/03
Normen:
AÜG § 1b (a.F.) § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 § 12a ; TVG § 1 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ; VTV-Bau (1986) § 24 Abs. 1, 2 § 29 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3933/01

Wirksamer Vertrag zwischen berechtigtem Verleiher und Leiharbeitnehmer bei Verstoß gegen Einschränkungen im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 511/03

DRsp Nr. 2006/1584

Wirksamer Vertrag zwischen berechtigtem Verleiher und Leiharbeitnehmer bei Verstoß gegen Einschränkungen im Baugewerbe

»Verfügt ein Verleiher über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, verstößt aber gegen § 1b AÜG a.F., führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer und auch nicht zur entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG

Normenkette:

AÜG § 1b (a.F.) § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 § 12a ; TVG § 1 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ; VTV-Bau (1986) § 24 Abs. 1, 2 § 29 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen, und zwar betreffend den Zeitraum von Oktober 1997 bis Oktober 1999 einschließlich (Gesamthöhe: 25.136,31 DM = 12.851,99 Euro), wobei die schriftliche Geltendmachung gegenüber beiden Beklagten noch im Dezember 2001 erfolgt ist.

Der Kläger - eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.