BGH - Urteil vom 10.03.1993
VIII ZR 238/92
Normen:
DDR: PreisVO § 3, § 4 Abs. 2; DMBilG § 32;
Fundstellen:
BGHR DDR-PreisVO § 4 Abs. 2 Preisvereinbarung 2
BGHR DMBilG (1991) § 32 Abs. 1 Preisvereinbarung 1
BGHR DMBilG (1991) § 32 Abs. 2 Schwebender Vertrag 1
BGHR DMBilG (1991) § 32 Abs. 2 Äquivalenzstörung 1
BGHR DMBilG § 32 Abs. 2 Leistungsbestimmung 1
BGHZ 122, 32
DB 1993, 879
JZ 1993, 1057
MDR 1993, 586
NJW 1993, 1387
RAnB 1993, 151 (Ls)
VIZ 1993, 302
WM 1993, 696
ZIP 1993, 710

Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen

BGH, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen VIII ZR 238/92

DRsp Nr. 1993/64

Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen

»Die Aufhebung der Preisvorschriften der früheren DDR durch die §§ 3, 4 Abs. 2 PreisVO vom 25. Juni 1990 läßt die Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen in vor dem 1. Juli 1990 geschlossenen Wirtschaftsverträgen unberührt (Fortführung von BGH NJW 1993, 259). § 32 Abs. 1 DMBilG betrifft nur Verträge, in denen eine bezifferte Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt war. Auf bezifferte Preisvereinbarungen ist er auch nicht analog anzuwenden. Der Begriff des "schwebenden Vertrages" in § 32 Abs. 2 DMBilG ist nicht bilanz- oder steuerrechtlich zu verstehen, sondern nach Sinn und Zweck der Vorschrift schuldrechtlich. Ein "schwebender Vertrag" liegt so lange vor, als er noch nicht von beiden Seiten erfüllt wurde. Auf den Übergang der Preisgefahr kommt es hierbei ebensowenig an wie darauf, ob die Sachleistung vor oder nach dem 1. Juli 1990 erbracht wurde. Eine Äquivalenzstörung im Sinne des § 32 Abs. 2 DMBilG liegt, unabhängig von dem Zeitpunkt getätigter Aufwendungen des Sachleistungsschuldners, immer dann vor, wenn ein vor der Währungsunion bestehendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch die Währungsumstellung erheblich verschoben wurde.