Wirksamkeit der Beschlüsse der Vergabekammer - Begriff des öffentlichen Auftrages nach Wettbewerbsrecht - Abhängigkeit des beauftragten Verkehrsunternehmens vom öffentlichen Auftraggeber
BGH, Beschluß vom 12.06.2001 - Aktenzeichen X ZB 10/01
DRsp Nr. 2001/10521
Wirksamkeit der Beschlüsse der Vergabekammer - Begriff des öffentlichen Auftrages nach Wettbewerbsrecht - Abhängigkeit des beauftragten Verkehrsunternehmens vom öffentlichen Auftraggeber
»1. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer des Landes Thüringen ist nicht erforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.2. Betraut ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen, kommt es nicht zu einem öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet.«