BGH - Beschluß vom 12.06.2001
X ZB 10/01
Normen:
GWB § 106 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1815
DB 2001, 2245
DÖV 2001, 1006
NZBau 2001, 517
wrp 2001, 1227
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Wirksamkeit der Beschlüsse der Vergabekammer - Begriff des öffentlichen Auftrages nach Wettbewerbsrecht - Abhängigkeit des beauftragten Verkehrsunternehmens vom öffentlichen Auftraggeber

BGH, Beschluß vom 12.06.2001 - Aktenzeichen X ZB 10/01

DRsp Nr. 2001/10521

Wirksamkeit der Beschlüsse der Vergabekammer - Begriff des öffentlichen Auftrages nach Wettbewerbsrecht - Abhängigkeit des beauftragten Verkehrsunternehmens vom öffentlichen Auftraggeber

»1. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer des Landes Thüringen ist nicht erforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.2. Betraut ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen, kommt es nicht zu einem öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet.«

Normenkette:

GWB § 106 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 1 ;

Gründe: