OLG Dresden - Urteil vom 13.08.1998
7 U 824/98
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 5 S.1 ;

Wirksamkeit der Einrichtung eines Sperrkontos nach VOB/B

OLG Dresden, Urteil vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 7 U 824/98

DRsp Nr. 1999/2148

Wirksamkeit der Einrichtung eines Sperrkontos nach VOB/B

»1. Die Einrichtung eines Sperrkontos i. S. des § 17 Nr. 5 S.1 VOB/B setzt die Einschränkung der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers voraus.2. Hat der Auftraggeber noch innerhalb der gesetzten Nachfrist die erforderlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sperrkontos geschaffen und hebt er die eingezahlten Beträge später wieder ab, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung der als Sicherheit einbehaltenen Beträge verlangen.«

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 5 S.1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten.

Die Beklagten beauftragten die Klägerin unter dem 25.10.1996 mit der Sanierung der Häuser Lennéstraße 7 und Paul-Jäkel-Straße 20 in Chemnitz. In den beiden Bauverträgen, wegen deren Inhalt auf die Anlagen K 1 und K 2 (Anlagenband Landgericht) Bezug genommen wird, wurde die Geltung der VOB vereinbart. Ferner sollte es sich bei der Vergütung um einen Pauschalfestpreis handeln. Hinsichtlich der Zahlungen war in § 10 der Bauverträge folgende Regelung enthalten:

"§ 10 Zahlungen

10.1. Die Zahlungen werden wie folgt geleistet:

Abschlagsrechnungen nach Bautenstand und Freigabe des vom AG beauftragten Architekten bezüglich eines 10 %igen Einbehaltes, jedoch max. 1 Abschlagsrechnung je Kalendermonat.