BGH - Urteil vom 31.07.2013
VIII ZR 162/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 341/06
OLG Hamm, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 52/08

Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgungsunternehmen verwendeten Klauseln zur angemessenen Erhöhung von Vertragspreisen bei Tarifpreiserhöhungen

BGH, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 162/09

DRsp Nr. 2013/19972

Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgungsunternehmen verwendeten Klauseln zur angemessenen Erhöhung von Vertragspreisen bei Tarifpreiserhöhungen

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln a) "Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..."b) "Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag."