OVG Saarland - Urteil vom 17.03.2011
2 C 509/09
Normen:
BauGB § 35; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BNatSchG § 29 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14; KSVG § 12 Abs. 6; KSVG § 27 Abs. 6; KSVG § 35 S. 1 Nr. 12; KSVG § 59 Abs. 2 S. 2; SNG 1993 § 19; SNG 1993 § 28 Abs. 1; SNG § 20 Abs. 3 S. 2; SNG § 39; SNG § 53 Abs. 1; VwGO § 47;

Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung bei Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde; Rechtmäßigkeit der Satzung bei Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist im Rahmen der Bürgerbeteiligung; Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung durch den Oberbürgermeister durch ledigliches Unterschreiben des Protokolls über die am selben Tag durchgeführte Sitzung des Stadtrats am Ende mit einem auf das Amt hinweisenden Zusatz; Ehemaliger Sandsteinbruch als im Ansatz grundsätzlich taugliches Schutzobjekt; Festlegung eines geschützten Landschaftsbestandteils als im Ansatz Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes; Tauglichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung zur Erreichung der angegebenen Schutzziele; Vereinbarkeit des eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums darstellenden Satzung mit dem zu beachtenden Übermaßverbot

OVG Saarland, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 2 C 509/09

DRsp Nr. 2011/8719

Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung bei Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde; Rechtmäßigkeit der Satzung bei Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist im Rahmen der Bürgerbeteiligung; Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung durch den Oberbürgermeister durch ledigliches Unterschreiben des Protokolls über die am selben Tag durchgeführte Sitzung des Stadtrats am Ende mit einem auf das Amt hinweisenden Zusatz; Ehemaliger Sandsteinbruch als im Ansatz grundsätzlich taugliches Schutzobjekt; Festlegung eines "geschützten Landschaftsbestandteils" als im Ansatz Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes; Tauglichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung zur Erreichung der angegebenen Schutzziele; Vereinbarkeit des eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums darstellenden Satzung mit dem zu beachtenden Übermaßverbot