Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2012, 20 Ca 7822/11, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 20. Juni 2011 nicht zum 31. Dezember 2011 endete.
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