LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2013
17 Sa 633/12
Normen:
BGB § 125; BGB § 126; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7822/11

Wirksamkeit der Unterschrift bei Gesamtprokura; Schriftformerfordernis eines Aufhebungsvertrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 633/12

DRsp Nr. 2013/13904

Wirksamkeit der Unterschrift bei Gesamtprokura; Schriftformerfordernis eines Aufhebungsvertrags

1. Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt ist (§§ 623, 126 Abs. 1, Abs. 2, 125 Satz 1 BGB). 2. a) Zwar wahrt die Unterschrift eines Prokuristen für sich die Schriftform des § 623 BGB; dies allein ist aber nicht ausreichend, wenn der Prokurist nicht zum Ausdruck gebracht hat, gleichzeitig auch für einen weiteren Gesamtprokuristen oder als alleiniger Vertreter zu handeln.b) Ob der Prokurist im Innenverhältnis bevollmächtigt war, die Arbeitgeberin bei Abschluss des Aufhebungsvertrages allein zu vertreten oder ein etwaiges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht von ihr genehmigt wäre, ist für die Einhaltung der Schriftform ohne Bedeutung; entscheidend ist, dass der Prokurist überhaupt nicht als alleiniger Vertreter und einziger Erklärender aufgetreten ist, sondern als Gesamtvertreter, weshalb damit zusätzlich eine nicht vorliegende Unterschrift eines weiteren Gesamtprokuristen erforderlich gewesen wäre.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2012, 20 Ca 7822/11, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 20. Juni 2011 nicht zum 31. Dezember 2011 endete.