BGH - Beschluss vom 16.10.2018
I ZR 38/18
Normen:
VVG § 59; VVG § 60; VVG § 204; BGB § 307; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S. 77/17
AG Bamberg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 136/17

Wirksamkeit der Vergütungsklausel in einem Versicherungsmaklervertrag über einen Tarifwechsel in der Krankenversicherung; Tarifoptimierung im Rahmen von Tarifwechseln für Versicherungsnehmer privater Krankenversicherungen

BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen I ZR 38/18

DRsp Nr. 2019/17915

Wirksamkeit der Vergütungsklausel in einem Versicherungsmaklervertrag über einen Tarifwechsel in der Krankenversicherung; Tarifoptimierung im Rahmen von Tarifwechseln für Versicherungsnehmer privater Krankenversicherungen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 9. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 59; VVG § 60; VVG § 204; BGB § 307; ZPO § 552a;

Gründe

I. Der Kläger bietet für Versicherungsnehmer privater Krankenversicherungen die Tarifoptimierung im Rahmen von Tarifwechseln an. Der Beklagte beauftragte den Kläger am 28. Januar 2016 schriftlich, ihn bei der Umstellung seiner Krankenversicherung zu unterstützen und zu beraten. In der als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung der Parteien war in "§ 6 Vergütung" geregelt, dass der Beklagte dem Kläger eine Vergütung in Höhe des zwölffachen Betrags der monatlichen Einsparung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hatte, wenn er in einen vom Kläger recherchierten günstigeren Versicherungstarif wechselte. Eventuelle Selbstbehaltserhöhungen sollten von der Monatsersparnis abgezogen werden.