OVG Hamburg - Urteil vom 15.10.2020
2 E 7/18.N
Normen:
BauNVO § 5; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 214 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2021, 796
DÖV 2021, 357

Wirksamkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4 in der Fassung nach der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens; Vorhandensein von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als typisches Merkmal für ein Dorfgebiet

OVG Hamburg, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 2 E 7/18.N

DRsp Nr. 2021/1467

Wirksamkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4 in der Fassung nach der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens; Vorhandensein von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als typisches Merkmal für ein Dorfgebiet

1. Ein Baugebiet, in dem nicht in ausreichender Zahl Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sind, die dem Baugebiet seinen typischen Charakter verleihen können, und in dem mit deren Errichtung auch nicht zu rechnen ist, kann nicht als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO festgesetzt werden.2. Ob ein Baugebiet durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe als Dorfgebiet geprägt wird, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, wobei sowohl die Qualität als auch die Quantität der Betriebe zu berücksichtigen ist. Für die Betriebsart und den aus Rentabilitätsgründen notwendigen Umfang einer Wirtschaftsstelle, die geeignet wäre, einem Dorfgebiet seine spezifische Prägung zu verleihen, geben die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des für die Bestimmung eines Dorfgebietes maßgeblichen regionalen Bezugs einen geeigneten Anhaltspunkt.