OVG Hamburg - Urteil vom 14.02.2023
2 E 6/21.N
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BezVG,HH § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 825

Wirksamkeit der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd; Nichtigkeiit eines Beschluss einer Bezirksversammlung bei Verstoß gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeitist

OVG Hamburg, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 2 E 6/21.N

DRsp Nr. 2023/8935

Wirksamkeit der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd; Nichtigkeiit eines Beschluss einer Bezirksversammlung bei Verstoß gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeitist

1. Ein Beschluss der Bezirksversammlung ist nichtig, wenn die Durchführung der Sitzung der Bezirksversammlung in schwerwiegender Weise gegen den in § 14 Abs. 1 BezVG verankerten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit verstößt (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, 8 C 31.20, BVerwGE 173, 282).2. Für den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen der Bezirksversammlungen gelten dieselben Grundsätze wie für das kommunalrechtliche Erfordernis der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen. Dies folgt aus der Funktion und Stellung der Bezirksversammlungen, die die Hamburger Verfassung ihnen einräumt, sowie dem Sinn und Zweck des § 14 BezVG.3. Die Übertragung einer Sitzung der Bezirksversammlung im Internet, zu der ausschließlich Pressevertreter zugelassen sind, genügt nicht dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit.4. Der Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist rechtswidrig, wenn die Bestimmung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung fehlerhaft erfolgt ist.

Tenor